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Teilgläubiger/Teilgläubigerschaft
(recht.zivil.materiell.schuld.at.mehrheiten)
    

Von einer Teilgläubigerschaft spricht man, wenn mehrere Gläubiger einer teilbaren Leistung nur zu einem gleichen Anteil berechtigt sind (§ 420 BGB). Die Teilgläubigerschaft ist der gesetzliche Regelfall, wenn bei teilbaren Leistungen nichts anderes vereinbart ist.

Teilgläubigerschaft liegt im Zweifel z.B. vor, wenn Ehegatten einem Dritten ein Darlehen gewähren (MüKo-Bydlinski § 420 Rn. 6; OLG Saarbrücken MDR 1997, 1107). Allerdings werden mehrer Personen hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs auch als Mitgläubiger behandelt

Folge der Teilgläubigerschaft ist, dass jede Teilforderung selbständig ist und losgelöst vom Teilgläubiger geltend gemacht werden kann. Gestaltungsrechte wie Kündigung oder Anfechtung können auch selbständig geltend gemacht werden. Da aber trotzdem ein einheitliches Schuldverhältnis besteht, können Zurückbehaltungsrechte, Rücktritt und Wandelung nur für das gesamte Schuldverhältnis geltend gemacht werden.

Der Gegenbegriff ist die Gesamtgläubigerschaft, vergleiche auch mit Mitgläubiger.

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Auf diesen Artikel verweisen: Gläubigergemeinschaft * § 420 BGB Teilbare Leistung * Gesamtgläubiger * Teilgläubiger, Anwaltsgebühren