Von Tatbestandswirkung spricht man bei Urteilen, wenn ein Urteil Tatbestandsvoraussetzung einer anderen Norm ist.
So setzt z.B. § 54 Nr. 1 AufenthG für eine Ausweisung eine Verurteilung zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe voraus. Verlangt die Norm nicht die Rechtskraft, wie z.B. § 54 Nr. 1 AufenthG, ist nicht Voraussetzung für die Tatbestandswirkung.
Von Feststellungswirkung spricht man, wenn eine Norm die Verbindlichkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen von Teilen eines Urteils vorschreibt.
Z.B. legt § 35 Abs. 3 GewO fest, dass die Verwaltungsbehörde bei einer Gewerbeuntersagung nicht zum Nachteil des Gewerbetreibenden von den Sachverhaltsfeststellungen eines gegen ihn ergangenen Strafurteils abweichen darf. Stellt das Urteil z.B. fest, dass der Gewerbetreibende nur fahrlässig gehandelt hat, kann die Behörde nicht ihre eigene Einschätzung, die Handlung sei vorsätzlich vorgenommen worden dagegen setzen.
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