Von einem Tatbestandsirrtum spricht man, wenn der Täter einen Umstand der zum gesetzlichen Tatbestand gehört nicht kennt. Ein Tatbestandsirrtum schliesst den Vorsatz des Täters aus (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB), unabhängig davon, ob er vermeidbar war oder nicht. Allerdings kann der Täter, soweit das Gesetz es vorsieht, noch wegen fahrlässiger Begehung bestraft werden.
Beispiel: B ist Jäger und hat daher Waffen zu Hause. Als der A ihn besucht zeigt er im sein Prachtstück. Aus Spaß zielt er, mit dem wie er glaubt ungeladenen, Gewehr auf A und drückt ab. Da dass Gewehr doch geladen war, wird A an der Schulter verletzt. Strafbarkeit des B?
B wusste nicht dass er eine Verletzungshandlung begeht, er war in einem Tatbestandsirrtum und handelte daher nicht vorsätzlich. Eine Bestrafung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 StGB kommt nicht in Frage. Allerdings kann B noch gemäß § 229 StGB wegen fahrlässiger Körperverletzung bestraft werden.
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