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Syndikus/Syndikusnanwalt
(recht.allgemein)
    

Inhalt
             1. Tätigkeit für den Arbeitgeber
             2. Rentenversicherungspflicht

Mit Syndikus wird ein(e) bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber fest angestellte(r) Rechtsanwalt/Rechtsanwältin bezeichnet.

Um den Anforderungen des § 1 BRAO (unabhängiges Organ der Rechtspflege) zu genügen, verlangen die für die Zulassung zuständigen Rechtsanwaltskammern eine Freistellungserklärung, die es dem Syndikus generell erlaubt, für seine anwaltliche Tätigkeit Gerichtstermine und Besprechungen wahrnehmen zu dürfen.

1. Tätigkeit für den Arbeitgeber

Gemäß § 46 BRAO darf ein Syndikus für seinen Auftraggeber, dem er aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung stellen muss, vor Gerichten oder Schiedsgerichten nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig werden, d.h. die Freistellungserklärung bezieht sich auf weitere Mandate, die der Syndikus neben seiner Tätigkeit als Angestellter betreut.

2. Rentenversicherungspflicht

Nach den Urteilen des BSG vom 3.4.2014 (Az. B 5 RE 3/14, 9/14 u. 13/14) haben bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber fest angestellte Anwälte keinen Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung.

Das Bundesozialgericht hat entschieden, d Werbung:

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