Davon, dass ein Anspruch substantiiert ist, spricht man im Zivilprozessrecht, wenn genügend Tatsachen vorgetragen wurden, um ihn begründet scheinen zu lassen. Siehe unter Darlegungslast/Behauptungslast und Substantiierunglast.
Auf diesen Artikel verweisen: ausdrückliches Bestreiten, i.S.v. § 138 ZPO/Bestreiten mit Nichtwissen * Rechtfertigungsvorbringen Kündigungsschutzklage