Die Subsidiaritätsklausel in § 1 Abs. 1 VwVfG räumt inhaltsgleichen oder entgegenstehenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Spezialvorschriften (z.B. in der 9. Bundesimmisionsschutzverordnung) Vorrang gegenüber dem VwVfG ein. Allerdings ist der Bund bestrebt dieses Nebeinander von Verfahrensvorschriften langfristig zu beseitigen.
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