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Mit Stufenklage wird eine Klage bezeichnet, bei der dem Kläger, der einen Anspruch begehrt, dessen Gegenstand oder Höhe er noch nicht kennt, erlaubt wird eine Klage auf Auskunft, Rechnungslegung oder die Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses mit einer Leistungsklage auf Herausgabe des sich daraus ergebenden Gegenstands bzw. Betrages zu verbinden. Die Höhe des Leistungsantrages kann dabei offen bleiben, der Kläger muss nur eine Größenordnung für den Zuständigkeitsstreitwert. Ist der Kläger mit der Auskunft bzw. Rechnungslegung nicht einverstanden, kann er in einer weiteren Stufe die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen. Die Rechtshängigkeit tritt mit Zustellung für alle Stufen der Stufenklage gemeinsam ein.
- Auskunftsstufe
- Leistungsstufe
Für den Zuständigkeitsstreitwert werden die einzelnen Streitwerte aufaddiert. Dabei setzt man idR für den Auskunftsanspruch 25 % des Leistunganspruchs und für die eidesstattliche Versicherung 50 % des Auskunftsanspruchs fest.
Der Kostenstreitwert richtet sich gemäß § 44 GKG nach dem höchsten der verbundenen Ansprüche.
Beispiel:
A ist der Sohn von F und M. F und M setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein. Nach dem Tod des F klagt A mit einer Stufenklage auf Auskunft über die Erbschaft und Zahlung von 1/4 des festgestellten Erbschaftwertes. Für die Zuständigkeit gibt der Anwalt des A einen vorläufigen Streitwert von 30.000,- Euro an. Nachdem die Auskunft in Folge eines Teilurteils erteilt wurde, beantragt A schliesslich die M zu einer Zahlung in Höhe von 20.000,- Euro zu veurteilen. Wie entscheidet das Gericht, wenn es der Ansicht ist, dass dem A dieser Anspruch zusteht?
Das Gericht wird sich bei der Entscheidung an dem angegebenen vorläufigen Streitwert von 30.000,- Euro orientieren. Mit der Folge, dass des die Klage des A i.H.v. 10.000,- zurückweisen wird und dem A einen entsprechenden Kostenanteil zusprechen wird.
| Kläger gewinnt mit | Kläger verliert mit |
Auskunftsanspruch | 7.500 | 0 |
Leistungsklage | 20.000 | 10000 |
Gesamt | 27.500 | 10.000 |
27.500/37.500 = 11/15
10.000/37.500 = 4/15
Tenor: Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 20.000,- Euro zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten trägt der Beklagte zu 11/15 und der Kläger zu 4/15.
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