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Im Kündigungsschutzverfahren kann man streng dogmatisch drei
Streitgegenstände unterscheiden:
- Den "engen" gemäß § 4 KSchG der sich nur auf eine Kündigung
bezieht und den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht erfasst.
- Den "mittleren", der sich auf eine Kündigung und den Bestand
des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Kündigung erstreckt.
- Den "weiten", der sich aus einer Kombination von § 4 KSchG und
§ 256 ZPO ergibt (auch "Schleppnetzantrag"), und der alle Beendigungstatbestände
und den Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der mündlichen Verhandlung
umfasst.
In Literatur und Rspr. wird der mittlere Streitgegenstand oft als der
enge bezeichnet, da es nur selten Sinn macht isoliert über eine Kündigung zu
streiten (was aber z.B. bei ehrenrührigen Kündigungen u.U. sinnvoll sein
kann).
Das Feststellungsinteresse für § 256 ZPO ergibt sich bei einem weiten
Antrag, aus weiteren drohenden Kündigungen, das Feststellungsinteresse
für § 4 KschG aus § 9 KSchG.
Bei einem weiten Antrag prüft das Gericht, ob tatsächlich weitere
Beendigungstatbestände im Raum sind, und geht ggf. von einem mittleren
Antrag aus.
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