Mit Strafmaß wird die vom Richter zu findende, konkrete, der Schuld des Täters angemessene Einzelstrafe bezeichnet (§ 46 Abs. 1 StGB). Das Strafmaß ergibt sich dabei aus dem Strafrahmen im Wege der Strafzumessung.
Auf diesen Artikel verweisen: Amtsgericht, Strafsachen