Von einer Aussetzung der Strafe zur Bewährung spricht man, wenn das Gericht von der Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe absieht. Das ist bei zeitigen Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren möglich, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 StGB).
Wird der Verurteilte in der Bewährungszeit aufgrund neuer einschlägiger Taten zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt, wird die Aussetzung der Strafe widerrufen.
Von einer Strafaussetzung zur Bewährung spricht man auch, wenn gemäß § 57 StGB der Rest einer zeitigen Freiheitsstrafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Voraussetzung ist, dass 2/3 oder mindestens zwei Monate der Strafe verbüßt sind, dies mit dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit vereinbart werden kann und der Verurteilte zustimmt.
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