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Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung der Angeklagte weder erschienen noch durch
einen Verteidiger vertreten und ist das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so
ist § 329 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden. Hat der gesetzliche Vertreter
Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.
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