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(1) Hält der Vorsitzende des Schöffengerichts die Zuständigkeit des Strafrichters für
begründet, so gibt er die Sache durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft an diesen
ab; der Beschluß ist für den Strafrichter bindend, der Staatsanwaltschaft steht
sofortige Beschwerde zu. Hält der Strafrichter die Zuständigkeit des Schöffengerichts
für begründet, so legt er die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dessen
Vorsitzenden zur Entscheidung vor.
(2) Erachtet der Richter den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig, so
lehnt er den Erlaß eines Strafbefehls ab. Die Entscheidung steht dem Beschluß gleich,
durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist (§§ 204, 210 Abs. 2,
§ 211).
(3) Der Richter hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erlaß
des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen. Er beraumt Hauptverhandlung an, wenn
er Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden, oder wenn er von der rechtlichen
Beurteilung im Strafbefehlsantrag abweichen oder eine andere als die beantragte
Rechtsfolge festsetzen will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt. Mit
der Ladung ist dem Angeklagten eine Abschrift des Strafbefehlsantrags ohne die
beantragte Rechtsfolge mitzuteilen.
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