Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme können Schriftstücke verlesen
werden; Protokolle über Aussagen der in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges
vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen, abgesehen von den Fällen der §§ 251
und 253, ohne die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nicht
verlesen werden, wenn die wiederholte Vorladung der Zeugen oder Sachverständigen
erfolgt ist oder von dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung beantragt
worden war.
=> Protokollverlesung in der Berufungsinstanz.
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