(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen
Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe.
(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung
des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich
dazu zu erklären.
(3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag nicht vorwegnehmen.
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