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(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die
Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz
2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im
Verzug ist.
(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten
Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind,
wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk
die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen
dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.
(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein
zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die
vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende
Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die
Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als
Soldaten bewohnt werden.
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