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Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung,
Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und
anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck
seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die
Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
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