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Erwerber die erst nach Entstehen der Eigentümergemeinschaft eine Wohnung kaufen sind bis zur Eigentumsumschreibung nicht Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft - auch nicht als werdende Wohnungseigentümer (Siehe BGH Urt v. 11.5.2012 Az. V ZR 196/11). Damit sie bis zur Umschreibung aber bereits Rechte ausüben können, ist im Vertrag eine Stimmrechtsvollmacht vorzusehen.
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