|
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein Schiff oder ein
Luftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke
oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher
Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
- als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst für die Sicherheit
Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen
Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffsoder
Luftverkehrs verstößt
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem
Wert gefährdet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
- die Gefahr fahrlässig verursacht oder
- fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Werbung:
| |