(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder
verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen
würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
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