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(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
- der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer
anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder
zu überwinden,
c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren
Gesundheitsschädigung bringt oder
- der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines
anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder
ein anderer Beteiligter am Raub
- bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
- eine andere Person
a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren.
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