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§ 202a Ausspähen von Daten
(gesetz.stgb.bt.abschnitt-15)
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(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 202b StGB Abfangen von Daten * Portscan/Technik, Strafbarkeit * § 202c StGB Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten * § 202c StGB Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten * § 303a StGB Datenveränderung * Ausspähen von Daten * § 205 StGB Strafantrag * § 205 StGB Strafantrag * Hackerparagraph