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§ 107a StGB Wahlfälschung
(gesetz.stgb.bt.abschnitt-4)
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(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.

(3) Der Versuch ist strafbar.


Anmerkung: Bei § 107a StGB handelt es sich um ein Vergehen, dass nur vorsätzlich begangen werden kann.

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