(1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der
Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei
Monaten zu stellen. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen
Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
(2) Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und
der Person des Täters Kenntnis erlangt. Hängt die Verfolgbarkeit der Tat auch von
einer Entscheidung über die Nichtigkeit oder Auflösung einer Ehe ab, so beginnt die
Frist nicht vor Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Rechtskraft der
Entscheidung Kenntnis erlangt. Für den Antrag des gesetzlichen Vertreters und des
Sorgeberechtigten kommt es auf dessen Kenntnis an.
(3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der Tat beteiligt, so läuft die
Frist für und gegen jeden gesondert.
(4) Ist durch Tod des Verletzten das Antragsrecht auf Angehörige übergegangen, so
endet die Frist frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach dem Tod des
Verletzten.
(5) Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf Durchführung eines Sühneversuchs
gemäß § 380 der Strafprozeßordnung bei der Vergleichsbehörde eingeht, bis zur
Ausstellung der Bescheinigung nach § 380 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung.
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