|
(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.
(2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den Fällen, die das Gesetz
bestimmt, auf den Ehegatten, den Lebenspartner und die Kinder über. Hat der Verletzte
weder einen Ehegatten, oder einen Lebenspartner noch Kinder hinterlassen oder sind
sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht auf die Eltern
und, wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf die Geschwister
und die Enkel über. Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder ist seine
Verwandtschaft erloschen, so scheidet er bei dem Übergang des Antragsrechts aus. Das
Antragsrecht geht nicht über, wenn die Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten
widerspricht.
(3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so
können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige,
dem die Sorge für die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.
(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbständig stellen.
Werbung:
| |