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(1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens
zwei Jahren verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe die
Sicherungsverwahrung an, wenn
- der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat
begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
- er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit
von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug
einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden
hat und
- die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, daß er infolge
eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch
welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder
schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit
gefährlich ist.
(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen, durch die er jeweils
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder
mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so
kann das Gericht unter der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung neben der
Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder
Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen.
(3) Wird jemand wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis
174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder nach § 323a,
soweit die im Rausch begangene Tat ein Verbrechen oder eine der vorgenannten
rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt,
so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der
Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen
hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist
und die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand
zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils
Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder
mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so
kann das Gericht unter den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen neben der
Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder
Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben
unberührt.
(4) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine
einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf
Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1
Nr. 2. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden
Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht
eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt
verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses
Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten
Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine vorsätzliche Tat, in den Fällen
des Absatzes 3 eine der Straftaten der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.
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