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(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das
Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der
Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch
ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind
namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner
Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu
berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung
einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung
aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten
besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen
des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu
berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die
Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie
wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen
Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
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