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§ 11 StGB Personen- und Sachbegriffe
(gesetz.stgb.at.abschnitt-2.titel-2)
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(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Angehöriger:
    wer zu den folgenden Personen gehört:
    1. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
    2. Pflegeeltern und Pflegekinder;
  2. Amtsträger:
    wer nach deutschem Recht
    1. Beamter oder Richter ist,
    2. in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
    3. sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
  3. Richter:
    wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
  4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:
    wer, ohne Amtsträger zu sein,
    1. bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
    2. bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
  5. rechtswidrige Tat:
    nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
  6. Unternehmen einer Tat:
    deren Versuch und deren Vollendung;
  7. Behörde:
    auch ein Gericht;
  8. Maßnahme:
    jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
  9. Entgelt:
    jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 188 StGB Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens * § 186 StGB Üble Nachrede* § 165 StGB Bekanntgabe der Verurteilung * § 166 StGB Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen * § 131 StGB Gewaltdarstellung * § 55 StGB Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe