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§ 10 StGB Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende
(gesetz.stgb.at.abschnitt-1.titel-1)
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Für Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.

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