Gemäß § 30 Abs. 1 AO haben Amtsträger das Steuergeheimnis zu wahren.
D.h. Amtsträger dürfen grundsätzlich die ihnen in ihrer amtlichen
Eigenschaft im Rahmen eines Verfahrens in Steuersachen bekannt
gewordenen Tatsachen nicht offenbaren oder verwerten.
Ausnahmen davon regelt § 30 Abs. 4 AO.
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