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Mit Steuererfindungsrecht wird das Recht der Gemeinden bezeichnet, gemäß § 7 KAG selbständig neue örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern "erfinden" und zu erheben zu dürfen. Das Recht wird durch bereits bestehende Steuergesetze und Steuerprivilegien von Land und Landkreisen beschränkt.
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