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Mit Stellvertretungserlaubnis wird im Gaststättenrecht die Erlaubnis bezeichnet, die notwendig ist, wenn der Inhaber eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes einen seiner Betriebe selbständig durch einen Stellvertreter betreiben lassen will (§ 9 GastG). Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn dem Stellvertreter die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, z.B. weil er alkoholabhängig ist.
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