Das StAG (früher RuStaG) regelt die
Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft.
Nach dem StAG erhält ein Mensch
die deutsche Staatsbürgerschaft durch Geburt, wenn ein Elternteil
die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Das ist grundsätzlich
unabhängig vom Geburtsort (§ 4 StAG), Ausnahme siehe § 4 Abs. 4 StAG.
Ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern erhält durch
Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit
8 Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und Staatsangehöriger eines
EU-Landes ist (§ 4 Abs. 3 StAG).
Die deutsche Staatsbürgerschaft kann auch durch Einbürgerung
nach §§ 8ff StAG erlangt werden.
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