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Davon dass ein Verfahren spruchreif ist, spricht man, wenn das Gericht für seine Entscheidung keine weitere Sachverhaltsaufklärung benötigt.
Beispiel: A verlangt von dem B aus einem Vertrag 10.000,- Euro. B bestreitet den Vertrag und trägt hilfsweise vor er habe erfüllt. Das Gericht muss hinsichtlich beider streitiger Fragen den Sachverhalt aufklären. Daher fordert es den A auf den Vertrag vorzulegen. Nachdem A dies getan hat, fordert es den B auf Beweis für die Erfüllung vorzulegen. B erklärt, das er dies nicht kann. Jetzt ist der Rechtsstreit spruchreif, da dem Gericht alle notwendigen Informationen vorliegen.
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