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Spielschulden sind Ehrenschulden
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Mit "Spielschulden sind Ehrenschulden" wird der Umstand umschrieben, dass durch Spiel und Wette gemäß § 762 Abs. 1 S. 1 BGB keine rechtlich durchsetzbaren Verbindlichkeiten begründet werden (sog. Naturalobligationen). Daher hängt die Erfüllung allein von der "Ehre" des Schuldners ab.

Beispiel: A wettet mit B um 50,- Euro, dass er 100 m in 11,0 Sek. läuft. Nachdem A mit einer Zeit von 11,2 Sek. die Wette verloren hat, will A nicht zahlen. B hat keine Möglichkeit die 50,- Euro gerichtlich durchzusetzen.

Wird eine Spiel- oder Wettschuld aber geleistet, kann das Geleistete nicht mehr zurückgefordert werden (§ 762 Abs. 1 S. 2 BGB).

Beispiel: A wettet mit B um 50,- Euro, dass er 100 m in 11,0 Sek. läuft. Nachdem A mit einer Zeit von 11,2 Sek. die Wette verloren hat, zahlt er dem B die 50,- Euro. Später ärgert den A der Verlust der 50,- er will sie daher zurück haben. B gibt sie aber nicht heraus. Hier hat A keine Möglichkeit seine Rückforderung durchzusetzen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Naturalobligation/unvollkommene Verbindlichkeit