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Sozialversicherungsausweis
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.sozial)
    

Mit Sozialversicherungsausweis wird der Ausweis bezeichnet, mit dem ein pflichtversicherter Arbeitnehmer nachweist, dass er Mitglied der für ihn vorgeschriebenen Sozialversicherungen ist. Der Ausweis ist beim Arbeitgeber vorzulegen. Mitzuführen ist er von Beschäftigten im Baugewerbe, im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, im Personen- und Güterbeförderungsgewerbe, im Schaustellergewerbe, im Gebäudereinigungsgewerbe und von Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen. Auch bei der Beantragung von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld ist der Sozialversicherungsausweis vorzulegen.

Die Ausstellung eines Sozialversicherungsausweises kann direkt bei der Deutschen Rentenversicherung oder über die Krankenkasse beantragt werden. Hier bekommt man im Verlustfall auch einen Ersatzausweis.

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