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Sozialhilferegreß
(recht.notar)
    

Von Sozialregress spricht man, wenn Verwandte gerader Linie (z.B. Eltern oder Kinder) Sozialhilfe beziehen und dann der Sozialhilfeträger übergeleitete Ansprüche nach § 93 SGB XII geltend macht.

Es drohen:

  1. Elternunterhalt
  2. Überleitung des Rückforderungsrechts bei Schenkungen nach § 528 BGB
  3. Erbenhaftung für aufgelaufene Sozialhilfeleistungen im Todes gemäß § 102 SGB XII

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