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Sondergut
(recht.zivil.materiell.familie.gueterrecht)
    

Ehegut das bei vereinbarter Gütergemeinschaft nicht nicht zum Gesamtgut gehört (§ 1417 Abs. 1 BGB). Das Sondergut verwaltet jeder Ehegatte selbst aber für Rechnung des Gesamtgutes. Zum Sondergut zählen Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können (§ 1417 Abs. 2 BGB).

Beispiel: Unpfändbare Ansprüche auf Arbeitsentgelt/Rente ect.

Vergleiche auch mit Vorbehaltsgut.

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Auf diesen Artikel verweisen: Gütergemeinschaft * Vorbehaltsgut * Einhandsgut