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Von einer Sollvorschrift spricht man, bei einer gesetzlichen Regelung die für den Regelfall eine bestimmte Vorgabe macht an deren Verletzungen aber keine Rechtsfolge geknüpft ist. Im Einzelfall kann sich aber aus der Auslegung einer Sollvorschrift ergeben, dass eine Mißachtung ohne Vorliegen einer Ausnahme einen Abwägungsfehler/Ermessensfehler darstellt (Vgl. BVerwGE 40, 323 zu § 204 BauGB).
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