Dingliches Vorkausfrecht (
§ 1094 BGB)
Bei der Teilung der Erbengemeinschaft wird gegen eine Auszahlung A Eigentümer des Hauses, dass die ganze Erbschaft ausmacht. Sein Bruder B bekommt darüber hinaus ein Vorkaufsrecht eingeräumt, da sein Haus auf einem Hinterliegergrundstück steht und er ein Interesse daran hat den Erwerb durch Dritte zu verhindern.