Mit Sicherheitsleistung wird die Hinterlegung von Geld oder
Wertpapieren, Verpfändung von Forderungen, beweglicher Sachen oder die Bestellung von Hypotheken bezeichnet, die zur vorläufigen Durchsetzung von Rechten
(z.B. vorläufige Zwangsvollstreckung) oder zur Abwehr von Gegenrechten
(z.B. des Zurückbehaltungsrechts) dient.
Die Sicherheitsleistung regelt sich nach den §§ 232ff BGB bzw. §§ 108ff
ZPO.
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