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Ein Unternehmer der Gewinnmitteilungen sendet (= Sender im Sinne von § 661a BGB), ist derjenige Unternehmer, den ein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfängers einer Gewinnzusage als den Versprechenden ansieht. Sender kann auch sein, wer die Gewinnmitteilungen unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften verschickt (BGH NJW 2004, 3555).
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