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Selbstschuldner/selbstschuldnerische Bürgschaft
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Selbstschuldner ist ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB verzichtet hat, d.h. der selbstschuldnerische Bürge kann den Gläubiger nicht darauf verweisen, dass er erst den Hauptschuldner verklagen muss.

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Auf diesen Artikel verweisen: Sicherheitsleistung, Zwangsversteigerung