Selbstschuldner ist ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB verzichtet hat, d.h. der selbstschuldnerische Bürge kann den Gläubiger nicht darauf verweisen, dass er erst den Hauptschuldner verklagen muss.
Auf diesen Artikel verweisen: Sicherheitsleistung, Zwangsversteigerung