logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Selbstablehnung
(recht.zivil.formell.prozess und recht.straf.prozess)
    

Von einer Selbstablehnung spricht man, wenn ein Richter, ohne das ein Ablehnungsgesuch durch eine am Verfahren beteiligte Partei vorliegt, von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte (§ 48 ZPO, § 30 StPO).

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise