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Behinderung/Schwerbehinderung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Von einer Behinderung spricht das Gesetz, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 SGB IX).

Von einer Schwerbehinderung spricht das Gesetz, wenn jemand einen Behinderungsgrad von mindestens 50 % hat (§ 2 Abs. 2 SGB IX).

Gemäß § 81 Abs. 2 SGB IX dürfen Schwerbehinderte im Arbeitsverhältnis nicht diskriminiert werden. Daraus folgt insbesondere ein Verbot für die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft, soweit diese nicht die arbeitsfähig beeinträchtigt. Analog zu der Frage nach der Schwangerschaft entfällt die Rechtswidrigkeit und damit ein Anfechtungsgrund, wenn ein schwerbehinderter bei einem Bewerbungsgespräch auf die entsprechende Frage lügt.

Bei einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot hat der Diskriminierte einen Anspruch auf Entschädigung (§ 81 Abs. 2 Nr. 2 u. 3. SGB IX).

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