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Schuldschein/Schuldurkunde
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Mit Schuldschein wird eine Urkunde (= Schuldurkunde) über das Bestehen einer Schuld bezeichnet. Sie dient dem Gläubiger zur Beweiserleichterung, er ist ein Der Schuldschein ist abzugrenzen vom Schuldanerkenntnis und der Schuldverschreibung.

Das Eigentum am Schuldschein steht gemäß § 952 BGB dem Gläubiger zu. D.h. das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier.

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Auf diesen Artikel verweisen: promissory note