Mit Schuldschein wird eine Urkunde (= Schuldurkunde) über das Bestehen einer Schuld bezeichnet. Sie
dient dem Gläubiger zur Beweiserleichterung, er ist ein Der Schuldschein ist abzugrenzen vom
Schuldanerkenntnis und der Schuldverschreibung.
Das Eigentum am Schuldschein steht gemäß § 952 BGB dem Gläubiger zu. D.h. das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier.
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