Mit Schuldnerverzeichnis wird das gemäß § 915 ZPO beim Vollstreckungsgericht geführte Verzeichnis bezeichnet, in dem alle Schuldner aufgenommen werden, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben.
Auf Antrag erhält Der Eintrag wird nach nachgewiesener Zahlung oder dem Ablauf von drei Jahren wieder gelöscht.
Auskunft kann jedermann erhalten, der darlegt, dass er die Auskunft für einen der im Gesetze genannten Zwecke benötigt, es genügt hier z.B. die Darlegung, dass der Antragsteller die Daten benötigt um überprüfen zu können, ob der Schuldner in der Lage seinen geplanten Zahlungsverpflichtungen ihm gegenüber nachzukommen.
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