Schmerzensgeld ist eine Entschädigung für Nichtvermögensschäden wie Schmerzen, Sorgen, entgangene Lebensfreude. Schmerzensgeld wird unter den Voraussetzungen von § 253 BGB gezahlt.
Bei der Berechnung unterscheidet man zwischen der Ausgleichsfunktion und der Wiedergutmachungsfunktion. Bei der Ausgleichsfunktion ist z.B. zu berücksichtigen, die Länge eines Krankenhausaufenthaltes oder einer Behandlung und die Stärke der Schmerzen. Bei der Genugtuungsfunktion kommt es insbesondere auf das Verschulden des Schädigers an. Die Genugtuungsfunktion kann aber bereits erfüllt sein, wenn der Schädiger zuvor, in einem Strafverfahren verurteilt wurde.
Konkrete Anhaltspunkte für die Höhe des Schmerzensgeldes ergeben sich aus den Entscheidungen anderer Gerichte. Eine Übersicht welche Summen die Gerichte bei welchen Verletzungen zugesprochen haben bietet z.B. die Zusammenstellung von Hacks/Ring/Böhm. Allerdings sind diese Werte nicht bindend, der Richter kann davon ohne weiteres abweichen.
Um den Problemen einer exakten Bestimmung zu entgehen, kann das Schmerzensgeld mittels unbeziffertem Klageantrag geltend gemacht werden.
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