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Schenkung, mittelbare/Schenkung unter Auflage
(recht.zivil.materiell)
    

Von einer mittelbaren Schenkung spricht man, wenn die Entreicherung beim Schenker und die Bereicherung beim Beschenkten nicht identisch sind.

Beispiel: A will seinem Neffen N eine Haus zukommen lassen, er fürchtet aber, dass dieser, wenn er ihm Geld dafür zur Verfügung stellt kein angemessens Haus kauft. C will ein Haus verkaufen, dass den Anforederungen des A genügt. Daher schließt A mit C einen (notariellen) Vertrag, der C verpflichtet sich, dass Haus an N zu übereignen, A zahlt dafür an C den Preis von 500.000,- Euro. Das Haus ist steuerlich mit 400.000,- Euro bewertet

Hätte A das Haus zunächst selbst erworben, wäre doppelt Grunderwerbssteuer angefallen..

Da für die Schenkungssteuer der Wert der Bereicherung beim Beschenkten maßgeblich ist, muss N hier nur Steuer auf 400.000,- Euro zahlen.

Hätte der A dem B 500.000,- unter der Auflage geschenkt, davon das Haus des C zu kaufen, hätte C zwar mit dem Geld nichts anderes erwerben können, aber die Bereicherung hätte 500.000,- betragen und wäre in dieser Höhe zu versteuern gewesen.

Entsprechend ist in diesem Fall die mittelbare Schenkung der steuerlich günstigste Weg.

Das Gegenteil gilt, wenn der Wert der Entreicherung niedriger ist, als der Wert der Bereicherung.

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