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Von einer Scheinehe spricht man, wenn die Ehegatten gemäß § 1314 Abs. 2 Nr. 5 bei Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 BGB, d.h. die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft, begründen wollten.
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