Mit Scheidungsstatut wird das bei deutscher Zuständigkeit gemäß IZPR für Scheidungen zugrunde zu legende Sachrecht bezeichnet. Welches Sachrecht zugrunde zu legen ist regelt Art. 17 EGBGB iVm Art. 14 EGBGB.
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gericht regelt sich dabei nach Art. 3 EuEheVO.
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